Revision des Jugendstrafrechtes

In der Praxis gilt das bestehende Jugendstrafrecht, formuliert in den Artikeln 82 - 99 des Strafgesetzbuches als gutes und flexibel anwendbares Gesetz. Trotzdem wurde es notwendig, das Gesetz zu revidieren. Die Rechtslehre kritisierte u.a. den sehr weiten Ermessensspielraum des Jugendstrafrechts, die tiefe Strafmündigkeitsgrenze und die Tatsache, dass zwischen den Sanktionen (insbesondere bei der Dauer der Freiheitsstrafen) für unter 18jährige und diejenige für über 18jährige Täter ein allzu grosser Unterschied besteht. Die Gesetzesänderung hat man vor 20 Jahren an die Hand genommen und letztes Jahr abgeschlossen: Die Schlussabstimmung der Bundesversammlung fand am 20. Juni 2003 statt, die Referendumsfrist lief am 9. Oktober 2003 ab. Das Jugendstrafrecht wird somit ab 1. Januar 2007 in einem eigenen Gesetz und nicht mehr in einem Teil des Strafrgesetzbuches geregelt.

Das neue Gesetz sieht viele sinnvolle Regelungen vor. Ganz wichtig ist die Grundmaxime wie sie Artikel 2 vorsieht:Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen. Den Lebens-und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. Mit dieser Grundaussage bleibt auch im neuen Jugendstrafrecht der erzieherische Gedanke erhalten. Neben den materiellen Änderungen (bspw. der Anhebung der Strafmündigkeit auf 10 Jahre; dem Wechsel bei den Schutzmassnahmen vom monistischen auf das dualistische System, was die gleichzeitige Aussprechung einer Massnahme und einer Strafe zulässt und dem Freiheitsentzug bis 4 Jahre ab dem 16. Altersjahr bei sehr schweren Delikten (im Erwachsenenrecht mit mind. 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht)) wird vor allem die vorgeschriebene ausnahmslose Trennung der jugendlichen und erwachsenen Untersuchungshäftlinge, welche mit Inkrafttreten des Gesetzes gewährleistet sein muss, den Kantonen bauliche und organisatorische Probleme aufgeben. 

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht: www.admin.ch/ch/d/ff/2003/4445.pdf

Vorentwurf Schweizerische Strafprozessordnung 
Vorentwurf Schweizerisches Jugendstrafverfahren

Im Juni 2001 hat der Bundesrat die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Schweizerischen Jugendstrafverfahren in die Vernehmlassung geschickt. Wegen des Umfangs und der Bedeutung des Reformpaktes dauerte die Vernehmlassung bis Ende Februar 2002.

Da sich die erzieherische Ausrichtung des Jugendstrafverfahrens wesentlich von der Ausrichtung des Erwachsenen-Strafprozesses unterscheidet, wurde das Schweizerische Jugendstrafverfahrensrecht als separater Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Der von Jean Zermatten, Jugendgerichtspräsident in Sion, ausgearbeitete Vorentwurf ist als selbständiges Gesetz konzipiert. Es stützt sich auf den Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung und stellt nur dort abweichende Bestimmungen für Verfahren gegen Jugendliche auf, wo es von der Sache her notwendig ist. Der Entwurf schlägt das in der Westschweiz und dem Kanton Bern verbreitete Jugendrichter-Modell vor.

In den eingereichten Vernehmlassungen wurden sehr unterschiedliche Positionen dargelegt und zum Teil heftig gegen das Jugendrichter-Modell opponiert.

Es wird spannend sein, wie das Bundesamt für Justiz die verschiedenen Meinungen einbezieht und eine Botschaft, welche eine in den verschiedenen Landesteilen eine möglichst grosse Akzeptanz erreicht, erstellt.

Auch die SVJ reichte eine umfassende Vernehmlassungsschrift ein. Der Vorschlag ermöglicht es, den Kantonen freizustellen, ob der Jugendgerichtspräsident nur als Einzelrichter (analog dem Jugendanwalt) Urteile fällen kann oder auch Einsitz (Mitglied oder Präsidium) in das Jugendgerichts nehmen kann.

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Vernehmlassung zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren (pdf, 43 KB)

Bundesamt für Justiz:
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
Worum geht es?
Was ist bisher geschehen?
Materialien und Dokumentation, Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

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