Statuten
I. Name und Sitz der Vereinigung
Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege" (SVJ) besteht mit Sitz am jeweiligen Geschäftsdomizil der Präsidentin/des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Zweck
Art. 2
Zweck der Vereinigung ist die Weiterentwicklung des Jugendstrafrechtes und des Jugendstrafprozessrechtes, die Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie die Unterstützung der mit dem Vollzug beauftragten Institutionen.
Die Vereinigung nimmt Einfluss auf die Umsetzung der leitenden Grundsätze des Jugendstrafrechtes.
Sie befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Jugendkriminalität, insbesondere durch Organisation von Fachveranstaltungen, Förderung von wissenschaftlichen Projekten und Auswertungen von Statistiken.
Sie fördert den fachlichen und persönlichen Kontakt ihrer Mitglieder und vertritt sie in internationalen Vereinigungen und Kongressen.
Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt keine kommerzietten Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
III. Mittel
Art. 3
Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus:
Jahresbeiträge der Mitglieder
Erträge aus dem Marie-Boehlen-Fonds
Spenden
Legate und anderweitige Zuwendungen
Sonstigen Erträgen
IV. Organisation
Art. 4
Die Organe der Vereinigung sind:
Die Generalversammlung der Mitglieder
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 5
A. Generalversammlung
Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden drei Wochen im voraus zugestellt werden.
Art. 6
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
b. Wahl des Vorstandes und der Präsidentin/des Präsidenten für eine Amtsdauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
c. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e. Festsetzen der Mitgliederbeiträge.
f. Änderung der Statuten.
g. Auflösung der Vereinigung und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
Art. 7
Die Beschlussfassung geschieht durch einfaches Mehr der Stimmenden. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung der Vereinigung oder Zusammenschluss mit einer andern Organisation ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Art. 8
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, das Protokoll die Aktuarin/der Aktuar des Vorstandes. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Art. 9
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht die Versammlungsleitung geheime Stimmabgabe anordnet oder mindestens zehn Mitglieder dies verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Vereinigung mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
B. Vorstand
Art. 10
Der Vorstand setzt sich aus sieben bis elf Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten selber.
Dem Vorstand stehen alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern, besorgt die laufenden Geschäfte, vertritt die Vereinigung nach aussen, beruft die Generalversammlung ein und entscheidet über alle mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Fragen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätztich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Baraustagen. Für besondere Leistungen einzetner Vorstandsmit- glieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 11
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf eine Wiederwahl möglich ist. Ein Rücktritt während einer Amtsperiode ist zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Art. 12
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder notwendig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid der Präsidentin/dem Präsidenten. Zirkulationsbeschlüsse sind gültig, sofern nicht ein Mitglied die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung verlangt.
Über die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
V. Mitglieder
Art. 13
Einzelmitglied kann werden, wer in der Jugendstrafrechtspflege tätig ist oder sich sonst aktiv mit Fragen der Jugendkriminalität befasst.
Kollektivmitglied können Behörden, Amtsstellen und private Organisationen werden, die sich mit der Jugendstrafrechtspflege oder mit Fragen der Jugendkriminalität befassen. Jede Organisation verfügt in der Generalversammlung nur über eine Stimme.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderem Masse für die Vereinigung verdienstvoll gemacht hat. Es wird von der Beitragspflicht befreit.
Die Generalversammlung ernennt Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes.
Art. 14
Die Aufnahme eines Neumitgliedes erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder, der Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Austritt kann jeder Zeit erfolgen, befreit aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Art. 15
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
VI. Rechnungsabschluss
Art. 16
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Auf dieses Datum ist die Rechnung abzuschliessen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt.
VII. Statutenrevision und Auflösung
Art. 17
Für die änderung der Statuten oder zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Anträge auf änderung der Statuten oder Auflösung der Vereinigung müssen auf der Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt sein.
Art. 18
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das vorhandene Vermögen ist in jedem Fall einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen zu lassen.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 19
Diese Änderungen wurden an der Generalversammtung vom
20. September 2024 angenommen und ersetzen die Statuten vom 22. September 2006.
Der Präsident: P. Killer
Die Aktuarin: R. Bossi
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. September 2024 einstimmig genehmigt.